Leitsatz (amtlich)
In der Gütergemeinschaft ist jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten befugt, gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstück der Gütergemeinschaft Beschwerde nach Maßgabe von § 71 GBO einzulegen.
Normenkette
BGB §§ 1421, 1455 Nr. 9; GBO § 71; ZPO § 867
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 15.6.2010 erfolgte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten der Beteiligten zu 3 im Grundbuch des AG Weilheim i. OB wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.514 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist zusammen mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) hat unter dem 9.6.2010 beantragt, zu ihren Gunsten auf diesem Grundstück eine Zwangshypothek i.H.v. 8.514,32 EUR einzutragen. Das Grundbuchamt hat dem am 15.6.2010 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seinem als "Widerspruch gem. § 777 ZPO in Verbindung mit Erinnerung gem. § 766 ZPO" bezeichneten Schreiben vom 28.6.2010, in dem er weiter beantragt, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.
Das Grundbuchamt hat dies als Beschwerde gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erachtet, ihr nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel ist als grundsätzlich statthafte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO zu behandeln. Diese ist jedoch, da sie sich gegen eine Eintragung richtet, die dem Schutz des öffentlichen Glaubens unterliegt, lediglich beschränkt (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO) zulässig. Mit ihr kann nämlich nur verlangt werden, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vorzuneh...