Leitsatz (amtlich)
1. Dem grundbuchamtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach dem WEG steht nicht entgegen, dass der Aufteilungsplan nicht in elektronischer, sondern in Papierform eingereicht wurde.
2. Wurde der Aufteilungsplan zudem in einem Format größer als DIN A3 vorgelegt, ist dies ebenfalls unschädlich.
Normenkette
AVA § 3 Abs. 3; ERVV Ju § 19 Abs. 1; GBO § 135 Abs. 1, 3; WEG § 7 Abs. 4
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 13.8.2024 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Beteiligte begehrt die Eintragung einer Teilungserklärung im Grundbuch.
Zu notarieller Urkunde vom 9.7.2024 erklärte der Beteiligte die Aufteilung seines Grundstücks gemäß § 8 WEG. Mit Schreiben vom 16.7.2024 beantragte der Urkundsnotar beim Grundbuchamt auf elektronischem Wege den Vollzug. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Aufteilungsplan, letzterer in einem Format größer als DIN A3, übersandte er auf dem Postweg.
Auf die Bitte des Grundbuchamts, die Aufteilungspläne inklusive Abgeschlossenheitsbescheinigung elektronisch einzureichen, erklärte der Urkundsnotar am 24.7.2024 unter Verweis auf § 19 ERVV Ju, ihm liege keine elektronische und keine kleinere Fassung des Aufteilungsplans vor. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung als solche übermittelte er dem Grundbuchamt am 8.8.2024 nochmals auf elektronischem Wege.
Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 13.8.2024 zurück. Der Aufteilungsplan gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG sei nicht formgerecht eingereicht worden. Seit 29.4.2024 könnten beim betreffenden Amtsgericht elektronische Dokumente eingereicht werden. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ERVV Ju seien Notare seit dies...