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OLG München Beschluss vom 04.06.2008 - 31 AR 92/08

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Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 482 C 405/08 WEG)

LG München I (Aktenzeichen 35 O 8101/08)

 

Tenor

Zuständig ist das AG München.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 1, eine Hausverwaltungsgesellschaft mbH, und der Kläger zu 2, deren alleiniger Geschäftsführer, begehren mit ihrer zum LG München I - Streitgericht - erhobenen, mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung verbundenen Klage vom Beklagten, einem Miteigentümer der von der Klägerin zu 1 verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaft, Widerruf und Unterlassung. Der vorläufige Streitwert wurde in der Klageschrift mit 50.000 EUR angegeben. Nach dem Vortrag der Kläger soll der Beklagte u.a. in einer der Wohnungseigentümerversammlungen behauptet haben, die Hausverwaltungsgesellschaft habe in zwei Verfahren vor dem AG München, welche jeweils Klagen von Miteigentümern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Gegenstand hatten, durch Manipulationen Einfluss auf das Verfahren und dessen Ausgang genommen und hierdurch jeweils der WEG erheblichen Schaden zugefügt. In beiden gerichtlichen Verfahren hatte die Hausverwaltungsgesellschaft im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft vertreten.

Das LG München I hat das Verfahren zunächst formlos an das AG München abgegeben unter Hinweis auf § 43 WEG. Mit Beschluss vom 9.5.2008 hat das AG den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das LG München I verwiesen. Dieses lehnte mit Beschluss vom 19.5.2008 die Übernahme des Verfahrens ab und legte die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Senat vor.

II.1. Die Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Beide Gerichte haben sich "rechtskräftig" im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt. Bei der fäls...

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