Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieter, Einstandspflicht, Versicherungsnehmer, Berufung, Versicherungsvertrag, Versicherungsbedingungen, Mutwilligkeit, Auslegung, Versicherer, Mietkaution, Miete, Versicherung, Mietausfallschaden, Wohnung, Gelegenheit zur Stellungnahme, vereinbarte Miete, ersichtlichen Umfang
Verfahrensgang
LG Memmingen (Urteil vom 01.12.2021; Aktenzeichen 25 O 50/21) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 01.12.2021, Az. 25 O 50/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aus einer "Mietnomaden"-Versicherung geltend, durch die die Parteien vertraglich verbunden sind. Der Versicherung liegen die "Besonderen Bedingungen für die Mietnomadenversicherung" (Anlage K3/2) zu Grunde.
Der Kläger hatte das Anwesen K. Straße 9 in ... B. ab dem 01.03.2017 vermietet; dieses Mietverhältnis wurde auf Grund außerordentlicher Kündigung des Klägers zum 12.11.2019 beendet, nachdem der Mieter den vereinbarten Mietzins seit September 2019 nicht mehr bezahlt hatte. Der Mieter zog zum Kündigungszeitpunkt aus, hatte aber Sachschäden am Mietobjekt verursacht, die der Kläger in der von ihm angenommenen Höhe geltend macht. Die Parteien streiten darüber, ob eine Leistungspflicht der Beklagten auch dann besteht, wenn bei einem fristgerechten Auszug des Mieters von diesem Sachschäden verursacht wurden o...