Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung der Anlagevermittler im P&R-Skandal;
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Kenntnis des Anlagevermittlers vom Vorhandensein nur eingeschränkter Bestätigungsvermerke in Jahresabschlüssen kann eine entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber dem Anleger bestehen.
2. Bei fehlender Kenntnis vom Vorhandensein eingeschränkter Bestätigungsvermerke ist ein freier Anlagevermittler grundsätzlich nicht verpflichtet, im Rahmen der Plausibilitätsprüfung weitere Nachforschungen anzustellen und sich Kenntnis von den Jahresabschlüssen und den eingeschränkten Bestätigungsvermerken zu verschaffen, um dies dem Anleger vor Vertragsschluss mitzuteilen. Lediglich bei Vorliegen zusätzlicher Anhaltspunkte kann dieser ausnahmsweise zu weitergehenden Nachforschungen verpflichtet sein. Bei einem seit Jahrzehnten eingeführten erfolgreichen Anlagemodell, bei dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinerlei Ausfälle bekannt wurden und keine negative Berichterstattung der Wirtschaftspresse vorlag, liegen derartige Anhaltspunkte nicht vor.
3. Trifft der Senat in seinen allgemeinen Verfahrenshinweisen, die jede Berufungspartei bereits mit dem Aktenzeichen des Berufungsverfahrens übermittelt bekommt, eigene Anordnungen zu den Anforderungen an den Vortrag im Berufungsverfahren vor dem Senat, so sind auf diese Anforderungen gemäß § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO n.F. nach dem Willen des Gesetzgebers die allgemeinen Präklusionsvorschriften anzuwenden (BT-Drs. 19/13828 S. 31), sodass die Präklusionsvorschriften der §§ 530, 296 ZPO hier jedenfalls über § 139 ZPO gelten.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 27.04.2021; Aktenzeichen 40 O 14356/20) |
Tenor
Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.04.2021, Az. 40 O 14356/20, wir...