Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundpreisangabe für Gratisware
Leitsatz (amtlich)
Wird Letztverbrauchern Ware in Fertigverpackungen dergestalt angeboten, dass zusätzlich zu der Anzahl der beworbenen Einheiten (hier: ein Kasten Erfrischungsgetränke mit 12 1-l-Flaschen) weitere Einheiten (hier zwei Flaschen) gratis abgegeben werden, so ist der Grundpreis unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Einheiten zu berechnen.
Normenkette
UWG § 5; UWG Anhang zu § 3 Nr. 21; PAngV § 2
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.07.2011; Aktenzeichen 84 O 91/11)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 31.10.2013; Aktenzeichen I ZR 139/12)
Tenor
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.7.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 91/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
3.) Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A Der Kläger ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V., die Beklagte ist eine bekannte Lebensmittel-Handelskette. Die Beklagte bewarb im Frühjahr 2011 in zwei Zeitungsbeilagen Erfrischungsgetränke, und zwar jeweils Kästen mit 12 1-Liter-Flaschen verschiedener, vom Kunden auf Wunsch zusammenzustellender Marken (Coca-Cola, Fanta, Sprite usw.). In der Werbung befand sich der Zusatz:
"Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS"
bzw.:
"2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens".