Entscheidungsstichwort (Thema)
Incoterm "DDP Cologne" als Vereinbarung eines Erfüllungsorts
Leitsatz (amtlich)
1. Der Incoterm DDP regelt nicht nur die Gefahr- und Kostentragung, sondern auch den Lieferort.
2. Die Vereinbarung über den Lieferort in Incoterms beinhaltet zugleich eine die gerichtliche Zuständigkeit begründende Vereinbarung über den Erfüllungsort i.S.v. § 29 ZPO oder Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, ohne dass es hierzu einer weiteren, auf die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gerichteten Willensübereinstimmung der Parteien bedarf.
Normenkette
ZPO § 29 Abs. 2; EuGVVO Art. 5 Nr. 1; CISG Art. 31
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.3.2011 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 87 O 158/09 - aufgehoben. Das LG Köln ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das LG Köln zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.500.000 EUR festgesetzt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien sind weltweit tätige Kabelhersteller. Sie standen seit 2003 in ständiger Geschäftsbeziehung.
Die in Köln ansässige Klägerin bezog von der Beklagten, die ihren Sitz in der Republik Korea (Südkorea) hat, Glasfasern (Lichtwellenleiter). Diese verarbeitete die Klägerin zu Glasfaserkabeln, welche sie an ihre Kunden, große Energieversorgungsunternehmen, weiterverkaufte. Die Kabel werden auf Strommasten installiert und dienen dort als Blitzschutzseile sowie zur schnellen Datenübertragung, für die sie von den Energieversorg...