Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit; Gesamtschuldner
Leitsatz (amtlich)
Werden mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, besteht ein gemeinsamer internationaler Gerichtsstand bei jedem Gericht, das für den Wohnsitz eines der Gesamtschuldner zuständig. Dies gilt auch dann, wenn sich die Haftung der verschiedenen Gesamtschuldner nach unterschiedlichen Rechtsordnungen richtet.
Normenkette
EuGVVO Art. 6 Nr. 1; LugÜ Art. 6 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 23.07.2008; Aktenzeichen 14 O 450/06)
Nachgehend
BGH (Beschluss vom 30.11.2009; Aktenzeichen II ZR 55/09)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des LG Köln vom 23.7.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das LG Köln zurückverwiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Entscheidung des LG, dass die internationale Zuständigkeit des LG Köln für die Klage gegen den Beklagten zu 3), der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, nicht gegeben sei.
Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes vor. Dieser hatte im Jahre 2005 von der Beklagten zu 2), einer Aktiengesellschaft schweizer Rechts mit Sitz in I/Schweiz, unter ihrer damaligen Firma "O", die Aktien der T Consulting AG erworben. Die Beklagte zu 2) war dabei durch den Beklagten zu 1) vertreten worden. Der Beklagte zu 3) war im Jahre 2005 Verwaltungsrat der Beklagten zu 2) und auch Verwaltungsrat der T Consulting AG.
Am 11.5.2005 übergab der Ehemann der Klägerin dem Beklagten zu 1) 210.000 EUR in bar, die als Darlehen für die T Consulting AG bestimmt waren. Der Beklagte zu 1) quittierte für die Beklagte zu 2) den Empfang und versprach die Weiterleitung auf das Konto der T Consultin...