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OLG Köln Urteil vom 28.09.2012 - 20 U 107/12

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Leitsatz (amtlich)

Verteidigt sich der Versicherungsnehmer gegen eine Ablehnung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer wegen alkoholbedingter Bewusstseinsstörung mit der Behauptung, der festgestellte Blutalkoholwert beruhe auf einem Nachtrunk, so ist er dafür beweispflichtig. Das gilt auch für einen behaupteten Sturztrunk vor dem Unfall.

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 27.04.2012; Aktenzeichen 9 O 608/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.4.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen - 9 O 608/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Versicherungsschutz der Klägerin aus der streitgegenständlichen Unfallversicherung ist für den Unfall vom 12.12.2009 gem. Nr. 5.1.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden AUB ausgeschlossen.

Die Klägerin litt zum Unfallzeitpunkt an einer alkoholbedingten, für den Unfall mitursächlichen Bewusstseinsstörung, die zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.

1. War ein Kraftfahrer bei einem Unfall im Straßenverkehr absolut fahruntüchtig, ist eine leistungsausschließende Bewusstseinsstörung ohne Möglichkeit des Gegenbeweises gegeben (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AUB 2008 Nr. 5 Rz. 13). Das gilt entsprechend für Fußgänger. Unterhalb des absoluten Grenzwertes, der bei Fußgängern bei etwa 2,0 Promille liegt (Knappmann, a.a.O.), setzt eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung voraus, dass entweder alkoholtypische Au...

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