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OLG Köln Urteil vom 28.05.2019 - 15 U 160/18

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 74/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.01.2021; Aktenzeichen I ZR 120/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Köln vom 25.07.2018 (28 O 74/18) abgeändert und insgesamt - unter Einbeziehung des rechtskräftigen Tenors zu Ziff. 2 - insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf den Klageantrag zu 1) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2018 zu zahlen.

2. Auf den Klageantrag zu 2) wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 329,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2015 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen

 

Gründe

I. Der Kläger ist als Fernsehmoderator u.a. einer beliebten Quizsendung einer breiten Öffentlichkeit bekannt, er hat eine Vielzahl von Fernsehpreisen erhalten. Er verfügt in Deutschland über einen hohen Bekannt- und Beliebtheitsgrad. Wegen der weiteren Einzelheiten der Moderatorentätigkeit des Klägers wird auf die Aufstellung in Anlage K 1 (AH I) Bezug genommen. Der Kläger, der in verschiedenen Umfragen/Rankings regelmäßig zum beliebtesten Moderator Deutschlands bestimmt wird, hat öffentlich erklärt, für Werbung für Dritte nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Die Beklagte bietet u.a. die...

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