Entscheidungsstichwort (Thema)
Mobile Außenwerbung auf öffentlichen Straßen
Leitsatz (amtlich)
1. § 18 Abs. 1 StrWG NRW, wonach eine Sondernutzung öffentlicher Straßen einer behördlichen Erlaubnis bedarf, regelt nicht i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten.
2. Wer auf öffentlichen Straßen einer Stadt Fahrzeuge einsetzt, die mittels auf den Ladeflächen montierter Werbetafeln zur mobilen Außenwerbung genutzt werden, greift nicht zielgerichtet und betriebsbezogen in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Gewerbebetrieb eines Konkurrenten ein, dem das Recht, im Eigentum der Stadt stehende Flächen zu Werbezwecken zu nutzen, exklusiv eingeräumt ist.
3. Eine Kommune kann einen Privaten ermächtigen, ihre Eigentumsrechte ggü. Dritten geltend zu machen. Die aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften resultierenden hoheitlichen Befugnisse - hier: unzulässige Sondernutzung öffentlicher Straßen - können nicht auf Private übertragen werden.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; StrWG-NRW § 18; BGB § 823 Abs. 1, § 1004
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 33 O 152/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2005 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 152/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, ist mit der Stadt L. durch mehrere Verträge verbunden, welche ihr im Einzelnen bezeichnete a...