Leitsatz (amtlich)
1. Ein nur erstinstanzlich zugelassener Rechtsanwalt ist ggü. einem prozesserfahrenen Mandanten nicht verpflichtet, von sich aus ohne entsprechenden Auftrag die Erfolgsaussichten einer möglichen Berufung zu überprüfen und den Mandanten entspr. zu unterrichten.
2. Dem eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB beurkundenden Notar, der auch über die Beweislastregel des § 2336 BGB aufzuklären hat, obliegt es im Rahmen der Belehrungspflichten nach § 19 BeurkG nicht, den Testierenden auf mögliche Beweisschwierigkeiten und auf die Möglichkeit einer entsprechenden Feststellungsklage hinzuweisen.
3. Eine „schwere Pietätsverletzung”, wie sie eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 2 BGB erfordert, liegt nicht vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die körperliche Misshandlung des Erblassers vor dem Hintergrund erheblicher finanzieller und persönlicher Benachteiligungen des Pflichtteilsberechtigten durch den Erblasser erfolgt ist.
Normenkette
BeurkG § 19; BGB § 2333 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 71/02) |
Tenor
Die Berufung gegen das am 28.8.2002 verkündete Urteil des LG Köln – 20 O 71/02 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, ist die Schadensersatzklage des Klägers, die dieser wegen behaupteter anwaltlicher Pflichtverletzungen gegen die Beklagten erhoben hat, zurückg...