Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Befristung der Gültigkeitsdauer von Telefonkarten im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung
Leitsatz (amtlich)
Die Gültigkeitsdauer von Telefonkarten zur Nutzung öffentlicher Fernsprecher, die die Deutsche Telekom AG bis 1998 ohne Geltungszeitraum ausgegeben hatte, konnte nach den Regeln ergänzender Vertragsauslegung nachträglich bis zum 31.12.2001 begrenzt werden, wenn die Telefonkarte mit nicht verbrauchtem Guthabenwert in eine befristete Telefonkarte mit gleichem Guthabenwert umgetauscht werden kann.
Aufgrund der nachträglichen Befristung besteht weder ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabenwerts noch ein Anspruch auf Ersatz des Sammlerwertes.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 315
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 13.06.2006; Aktenzeichen 10 O 564/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.6.2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Bonn - 10 O 564/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht Schadensersatz in Höhe der angeblich unverbrauchten Guthaben (3.960 DM) von Telefonkarten der Beklagten geltend, die er in den Jahren 1992 bis 1994 erworben hat und die zum 1.1.2002 von der Beklagten gesperrt wurden. Ferner begehrt er Schadensersatz für angeblich verlorenen Sammlerwert dieser Karten i.H.v. 15.090,49 DM. Er sieht in der nachträglichen Sperre der Telefonkarten eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den T...