Entscheidungsstichwort (Thema)
"Auktionsportal für Kunstwerke": Haftung des Portalbetreibers für Urheberrechtsverletzungen
Leitsatz (amtlich)
Der Internetportalbetreiber, dessen Geschäftsmodell darin besteht, dass durch Dritte - nicht die Kunstschaffenden selbst - Kunstwerke zum Kauf angeboten werden, und dass die Werke länger als eine Woche nach Kaufabschluss noch im Netz für jedermann einsehbar sind, ist Gehilfe der Rechtsverletzung des Veräußerers, der das Werk über die durch § 58 Abs. 1 UrhG gezogenen Grenzen hinaus öffentlich zugänglich gemacht hat.
Normenkette
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4; UrhG § 2 Abs. 2; UrhG § 18; UrhG § 19a; UrhG § 44; UrhG § 58 Abs. 1; UrhG § 97 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen 28 O 691/07)
Tenor
I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 21.5.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 691/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung länger als eine Woche öffentlich zugänglich zu machen, nachdem ihr Verkauf über die Internet-Plattform www. eart. de durchgeführt worden ist.
2. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.
II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Antragsgegner zu tragen.
Gründe
I. Der Antragsteller, ein Industriedesigner, hat um das Jahr 1950 die auf S. 2 dieses Urteils wiedergegebene Zeichnung geschaffen und später veräußert. Die Antragsgegnerin zu 1) betreibt unter der Adresse "www.xx.de" ein Internetauktionsportal, über das Kunstwerke - allerdings nicht vo...