Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch bezüglich des Medikamentes Vioxx bei Herzrhythmusstörungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verjährung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG beginnt erst, wenn der Kläger Tatsachen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, die den Schluss auf eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen Arzneimittel und Schaden zulassen. Beruft sich der Kläger auf einen durch das Medikament hervorgerufenen Herzklappenschaden oder eine Herzrhythmusstörung, so genügt dafür nicht die Kenntnis von seit langem bekannten Gefahren im Hinblick auf kardiovaskuläre Erkrankungen.
2. An die Darlegung, dass ein Medikament einen bestimmten Schaden verursacht habe, sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Zur Begründung eines Auskunftsanspruchs können keine Tatsachen verlangt werden, die einen Sachverständigenbeweis erfordern.
3. Für den Auskunftsanspruch nach § 84a AMG ist es regelmäßig unerheblich, ob ein Medikament "bestimmungsgemäß" angewendet wurde.
4. Für die plausible Darlegung, dass ein Medikament einen bestimmten Schaden verursacht hat, genügt das Vorliegen von Parallelerkrankungen und ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Schadenseintritt und Arzneimittelanwendung. Der Kläger muss nicht substantiiert andere schadensgeneigte Faktoren, die gegen einen Kausalzusammenhang sprechen können, widerlegen.
Normenkette
BGB §§ 195, § 199 ff.; AMG § 84a
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 05.07.2010; Aktenzeichen 9 O 355/09) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 10.5.2010 verkündete Teilurteil der 9. Zivilkammer des LG Bonn i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom 5.7.2010 - 9 O 355/09 - auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gem. § 84a AMG Auskunft zu erteilen über säm...