Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 14.10.2016; Aktenzeichen 10 O 66/15) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14 Oktober 2016 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 66/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzgl. des Pferdes "QQ".
Die Beklagte hat am 9.7.2014 das o.g. Pferd an die Klägerin verkauft. Vor Abschluss des Kaufvertrages und Übergabe des Pferdes wurde das Pferd mehrmals zur Probe geritten, wobei Art und Umfang der Proberitte zwischen den Parteien streitig ist. Es wurde weiter eine sog. Ankaufuntersuchung, d.h. eine tierärztliche Untersuchung im Auftrag der Klägerseite, jedoch ohne Röntgenuntersuchung, durchgeführt. Bei dieser wurde u.a. ein Schweifschiefstand festgestellt. Die Palpation des Rückens ergab keinen besonderen Befund. Die Kaufuntersuchung wurde zum Gegenstand des Kaufvertrags gemacht und es wurde vereinbart, dass das Ergebnis die gesundheitliche Beschaffenheit des Pferdes bestimmen solle.
Mehr als sechs Monate später, am 19.1.2015, wurde von der Klägerin veranlasst eine weitere ärztliche Untersuchung durchgeführt. Der behandelnde Arzt beschenigte unter dem 21.1.2015 eine starke Linkshaltung des Schweifes in der Bewegung. Zu Beginn sei das Pferd sehr untaktmäßig gegangen und mit zunehmender Belastung sei ...