Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 11.09.2008; Aktenzeichen 29 O 102/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 29. Zivilkammer Einzelrichter - des Landgerichts Köln vom 11.09.2008 (29 O 102/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen auf den zuerkannten Betrag erst ab dem 14.02.2007 zu zahlen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 135.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Er begehrt Zahlung des von ihm für die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds (…) aufgewendeten Betrages einschließlich Agio sowie entgangene Anlagezinsen abzüglich erhaltener Ausschüttungen, insgesamt 102.879,46 Euro zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung sowie Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte in Verzug befindet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend den in erster Instanz gestellten Anträgen des Klägers verurteilt. Der Beklagte hafte dem Kläger gem. §§ 280 Abs.1, 311 BGB wegen Verletzung der ihn aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatervertrages treffenden Pflichten auf Schadensersatz. Der Beklagte habe den Kläger tatsächlich beraten,...