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OLG Köln Urteil vom 24.11.1993 - 11 U 136/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbarrecht: Beseitigungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Einbau von Fenstern, die gegen nachbarrechtliche Bestimmungen verstoßen und für die keine Baugenehmigung vorliegt, in einer an der Nachbargrenze befindliche Hausmauer liegt eine fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn gemäß § 1004 BGB.

2. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB unterfällt nicht der Regelung des § 902 Abs. 1 BGB, sondern unterliegt gemäß den §§ 194, 195 BGB der 30-jährigen Verjährungsfrist.

3. Bei einem schuldrechtlichen Anspruch hat der Wechsel in der Person des Berechtigten keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährung, da der Anspruch derselbe bleibt. Die Verjährung, die für den Anspruch zu laufen begonnen hat, setzt deshalb trotz der Rechtsnachfolge ihren Lauf fort.

 

Normenkette

BGB §§ 1004, 194-195

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 24.03.1993; Aktenzeichen 19 O 154/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 19 O 154/92 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, die insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht das Klageverlangen als unbegründet erachtet.

Die geltend gemachten Ansprüche auf Entfernung des Regenfallrohres sowie auf Schließung der beiden Fenster am bzw. im Westgiebel des Hauses der Beklagten s. in s. sind gemäß § 194 Abs. 1, 195 BGB verjährt, so daß die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung nach § 222 Abs. 1 BGB durchgreift.

Zwar sind entgegen der Auffassung des Landgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1004 Abs. 1 BGB für das Be...

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