nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Medienrecht. „Gültig bis…”; „Verfalldatum” auf Telefonkarten
Leitsatz (amtlich)
1. Eine die Dauer der Gültigkeit beschränkende Bestimmung unterfällt in vollem Umfang dem Anwendungsbereich der Klauselverbote der §§ 9 bis 11 AGBG.
2. Das gilt auch dann, wenn man die Telefonkarten als so genannte „kleine Inhaberpapiere” i. S. von § 807 BGB einstuft. In diesem Falle entsteht eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung allein durch den als stillschweigend abgeschlossenen anzusehenden Begebungsvertrag, dessen für eine Vielzahl von Fällen vordefinierter Inhalt im Streitfall durch die auf den Telefonkarten dokumentierten Bedingungen –einschließlich der Befristung der Gültigkeit– bestimmt wird.
3. Die in den Begebungsvertrag eingestellte – schlichte– Klausel „Gültig bis…” führt jedenfalls dann zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher und verstößt gegen die Anforderungen des Transparenzgebotes, wenn sie zu Lasten der Verbraucher die mit dem Ablauf der Gültigkeit der Telefonkarten beabsichtigte Folge, nämlich den Verfall der bei Ungültigkeit gegebenenfalls noch vorhandenen Guthaben nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen lässt. Unentschieden bleibt, ob eine eindeutige Regelung des Verfalls eines etwaigen Guthabens auf den Telefonkarten einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGBG standhalten würde.
Normenkette
AGBG §§ 8-11, 13; BGB §§ 807, 793
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 O 42/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.10.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln –26 O 72/99– wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Unterlassungsausspruchs gege...