Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 19.10.2006; Aktenzeichen 14 O 80/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2006 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Bonn - 14 O 80/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nimmt für sich in Anspruch, in Deutschland für ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen, die "M. Services B. V." in W., am Lottospiel Interessierte gegen Provision zu werben und zu vermitteln. Die Beklagte veranstaltet die T. L. (T. L.) als von den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen getragene Staatslotterie.
Bei dem LG München I wird ein seit dem 16.5.2006 rechtshängiges Parallelverfahren der Parteien - Az. 4 HKO 6932/06 - geführt, in welchem die Klägerin u.a. ein Unterlassungsgebot im Zusammenhang mit werblichen Aussagen in der Klassenlotterie verfolgt. Die Klägerin hat dort - soweit vorliegend von Interesse -zunächst beantragt (Antrag zu Ziff. I. 6 der Klageschrift), der Beklagten zu untersagen, 6. Klassenlotterien, bei denen der Spielplan vorsieht, dass die Bekanntgabe der Ziehungsergebnisse öfter als zweimal wöchentlich erfolgt oder der Höchstgewinn einen Wert von 1 Million EUR übersteigt, in einer über die sachliche Information über das Lot...