Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenloser Krankenfahrdienst
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestimmung des § 7 HWG ist nur dann anwendbar, wenn gewährte Werbegaben sich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs als Werbung für konkrete Heilmittel darstellen. Allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung) fällt dagegen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (Anschluss an BGH GRUR 2009, 1082 Tz. 15 - DeguSmiles & more).
2. Der allgemein gefasste Antrag, dem Träger einer Augenklinik das Angebot eines Fahrdienstes für Patienten, die zur Diagnostik oder zur Operation die Augenklink aufsuchen müssen, zu untersagen, ist daher ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungsform zu weitgehend, da ein solches Verbot jedenfalls auch Unternehmens- oder Imagewerbung erfassen würde.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; HWG § 7 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 25.04.2013; Aktenzeichen 31 O 588/12) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.4.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 588/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Die Parteien sind Anbieter augenärztlicher Leistungen. Der Kläger betreibt eine augenärztliche Praxis in F., die ihre Leistungen bundesweit anbietet, wobei die Patienten vor allem aus dem ...