Beteiligte
die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. |
die Westdeutsche Lotterie GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Winfried Wortmann |
die beim Oberlandesgericht Köln zugelassenen Rechtsanwälte der Anwaltssozietät Cornelius u.a |
Geschäftsführer Detlef Train |
die beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte der Anwaltssozietät Deringer, Tessin, Hermann und Sedemund |
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 493/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.01.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 493/97 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilstenor insgesamt wie folgt neu gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken I. Sportwetten und/oder I.-EXTRA Sportwetten wie nachstehend wiedergegeben:
im Bereich des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ohne Genehmigung nach dem Sportwettengesetz Nordrhein-Westfalen anzubieten und/oder für solche Sportwetten zu werben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 250.000,00 DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 60.000,00 DM.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll...