Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 27.11.2007; Aktenzeichen 12 O 238/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27.11.2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen - 12 O 238/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 3.6.1997 des Notars Dr. L. A. (Urkundennummer XXX für 1997) mit der Vollstreckungsklausel vom 23.4.2007 wird für unzulässig erklärt, soweit der sog. "Verbilligungsabschlag" i.H.v. 25.521,17 EUR inklusive Zinsen betroffen ist.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der vorbezeichneten notariellen Urkunde kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gegen die Kläger zusteht.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verkaufte den Klägern mit notariellem Kaufvertrag vom 3.6.1997 (Urkundennummer XXX für 1997 des Notars Dr. A. in E.) ein in damaligem Bundeseigentum stehendes Einfamilienhaus. Grundlage dieses Verkaufs war der Erlass des Bundesministeriums der G. vom 14.3.1995 (WJ B X WW ...-.../...), nach welchem zur Förderung von Familien mit Kindern bei der Schaffung selbstgenutzten Wohnungseigentums bundeseigene Grundstücke veräußert oder Erbbaurechte an bundeseigenen Grundstücken bestellt werden sollten.
Unter den §§ 3 und 4 des vorbezeichneten Kaufvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im Einzelnen auf Bl. 5 bis 26 d.A. Bezug genommen wird, ...