Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsgegenklage gegen einen als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen ausländischen Prozessvergleich
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Vollstreckungsgegenklage gegen einen als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen ausländischen Prozessvergleich kann nach Art. 22 Nr. 5 EuGVVO auch in dem Staat erhoben werden, in dem die Vollstreckung stattfinden soll.
2. Mit einer im Vollstreckungsstaat erhobenen Vollstreckungsgegenklage gegen einen ausländischen Titel im Vollstreckungsstaat kann nur die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung im Vollstreckungsstaat erreicht werden. Ein obsiegendes Urteil hätte keine Folgen für eine etwaige Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat. Aus diesem Grund kann im Vollstreckungsstaat der Anspruch auf Herausgabe des Titels nicht geltend gemacht werden.
Normenkette
ZPO § 1086; EuGVVO Art. 22 Nr. 5; EuVTVO Art. 20
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 16.08.2011; Aktenzeichen 43 O 14/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.8.2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des LG Aachen - 43 O 14/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 492.000 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Vollstreckung aus einem am 2.10.2009 vor dem LG Wiener Neustadt, Österreich, geschlossenen Prozessvergl...