Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 21.11.2013; Aktenzeichen 27 O 16/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des LG Köln vom 21.11.2013 (27 O 16/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervenientinnen.
Das vorliegende Urteil und die landgerichtliche Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Gegenseite vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung einer Konzessionsabgabe.
Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der S AG und betreibt als deren Unterpächterin aufgrund eines Pachtvertrags mit der Gemeinde das Stromnetz im Gemeindegebiet M.
Die Beklagte gehört zur T + D Gruppe und wird vom Umspannwerk C über mehrere im Eigentum der Beklagten stehende Flurstücke mit Strom beliefert. Auch das Umspannwerk, das durch eine über fünf Grundstücke der Gemeinde M, an denen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (Leitungsdienstbarkeiten) zugunsten von S2 bzw. B bestehen, führende 110 kV-Hochspannungsfreileitung gespeist wird, steht bis auf ein Flurstück, das dem S2-Konzern bzw. der B GmbH gehört, auf Flurstücken der Beklagten. S2 bzw. B ist ebenfalls Eigentümerin des in dem Umspannwerk verbauten 110 kV-Teils; ansonsten stehen das Umspannwerk und die dortige 10 kV-Sammelschiene im Eigentum der C2 GmbH (nachfolgend: C2). Von der 10 kV-Sammelschiene führen zwei 10 kV-Leitungen über in deren Eigentum stehende Abgangs...