nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienrecht. Verpflichtung des Unterhaltsschuldners in einer Jugendamtsurkunde
Leitsatz (amtlich)
1. Hat sich der Unterhaltsschuldner in einer Jugendamtsurkunde gem. §§ 59, 60 SGB VIII einseitig zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, ohne dass auf Seiten des unterhaltsberechtigten Kindes ein gesetzlicher Vertreter beteiligt war, so entfaltet die Urkunde weder prozessuale noch materiell-rechtliche Bindungen, so dass es dem unterhaltsberechtigten Kind freisteht, einen höheren Unterhalt zu verlangen.
2. Begehrt der Unterhaltsberechtigte in einem solchen Fall über den titulierten Unterhalt hinaus zusätzlichen Unterhalt, so ist er nicht auf eine Zusatzklage verwiesen. Er kann eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO mit der Möglichkeit einer von dem abzuändernden Titel unabhängigen Neufestsetzung des Unterhalts erheben. Ist der Klageantrag nicht eindeutig als Zusatzklage formuliert, so ist er im Zweifel als Abänderungsantrag auszulegen.
Normenkette
ZPO § 323
Verfahrensgang
AG Siegburg (Aktenzeichen 32 F 436/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 7. Januar verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegburg (32 F 436/99) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
- rückständigen Trennungsunterhalt für die Klägerin und Kindesunterhalt für die Töchter M. und I. für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Juli 2000 8.646,88 DM,
laufenden Unterhalt ab dem 1. August 2000 jeweils im voraus zahlbar am 15. eines jeden Kalendermonats abzüglich zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen
- für die Tochter M. in Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes des Rhein-Sieg-Kreises Nr. …/1999 vom … Dezember 1999 insgesamt 59...