Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 26 O 95/06) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 24.10.2007 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 95/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird hinsichtlich des mit dem als Berufungsantrag zu 3) weiterverfolgten Klageantrags zu 4) zugelassen, im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist ein in die gem. § 4 Abs. 1 UKlaG von dem Bundesamt für Justiz geführte Liste eingetragener Verband. Er beanstandet im vorliegenden, gegen die aus der ehemaligen E. hervorgegangene F gerichteten Verfahren im Berufungsrechtszug noch die Androhung einer Sperre oder Kündigung von Festnetzanschlüssen im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden und die Umsetzung dieser Androhungen sowie eine AGB-Klausel, die die ordentliche Kündigung von Festnetzanschlüssen zum Gegenstand hat. Dem liegt im Wesentlichen Folgendes zugrunde:
Die Beklagte stellt ihre Telekommunikationseinrichtungen auch Anbietern entgeltlicher sog. "Mehrwertdienste" zur Verfügung, durch die die Anschlussinhaber z.B. Auskunftsdienstleitungen in Anspruch nehmen oder an Gewinnspielen teilnehmen können. Nutzen die Inhaber eines Festnetzanschlusses der Beklagten einen solchen Mehrwertdienst, so fallen über die Vermittlung des Gespräches hinausgehende Kosten an. Die Bek...