Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 17. Juni 2024 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 59/24 - abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 12. April 2024 wird aufgehoben. Der Antrag auf ihren Erlass wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Verfügungsklägerin.
Gründe
Die Berufung hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit die Verfügungsklägerin ihn nicht zurückgenommen hat, unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) steht der Verfügungsklägerin nicht zu, da die angegriffenen Äußerungen ihr Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) nicht verletzen.
1. Anders als die Verfügungsklägerin und das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte in der angegriffenen Berichterstattung nicht über den Verdacht einer bewussten Manipulation von Umfrageergebnissen berichtet. Weder enthält der Artikel die offene Kundgabe eines Verdachts bewusster Manipulation - insbesondere nicht mit einer bestimmten Zielrichtung - noch wird dem Leser das Bestehen eines solchen Verdachts als unabweisbare Schlussfolgerung nahegelegt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. April 2021 - VI ZR 166/19, AfP 2021, 336 Rn. 12 mwN). Es kann deshalb dahinstehen, ob es sich bei der verdeckten Aussage, die die Verfügungsklägerin und das Landgericht den angegriffenen Äußerungen entnehmen, um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handeln würde.
a) Richtig ist allerdings, dass sich aus dem ersten in Verbindung mit dem zweiten Absatz des Artikels ergibt, dass für die Verfügungsklägerin "Verbreiter von Fake News" arbeiten. Richtig ist ferner, dass es sich bei Fake...