rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Miet- & Raumrecht. Schriftform für Nachtragsvereinbarungen durch die das Mietverhältnis verlängert und/oder der Mietzins erhöht wird
Leitsatz (amtlich)
1. § 539 BGB gilt auch für Nachtragsvereinbarungen, durch die das Mietverhältnis verlängert und/oder der Mietzins erhöht wird.
2. Ein durch vorbehaltlose Zahlung des Mietzinses nach § 539 BGB ausgeschlossenes Minderungsrecht kann wieder aufleben, wenn der Mieter es sich bei der Mietzinserhöhung ausdrücklich vorbehält oder der Vermieter die Beseitigung der von dem Mieter gerügten Mängel des Mietobjekts zusichert. Der Mieter darf dann zunächst abwarten, ob der Vermieter mit den zugesagten Arbeiten beginnt. Ihm ist insoweit im Hinblick auf mögliche Minderungsansprüche seine Überlegungsfrist von zumindest 2 Monaten zuzubilligen, so dass es unschädlich ist, wenn er in diesem Zeitraum die volle Miete bezahlt.
3. Das mit der Nachtragsvereinbarung wiederaufgelebte Minderungsrecht beschränkt sich auf den Differenzbetrag, um den der Mietzins erhöht worden ist.
4. Der Mieter kann gegenüber den Mietzinsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelbeseitigungsansprüchen nach Auszug aus dem Mietobjekt nicht mehr geltend machen.
Normenkette
BGB § 539
Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 428/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. Februar 2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 428/99 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 14.700,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. August 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits ...