Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 83 Ss 43/11)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus rechtlichen Gründen freigesprochen.
Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.
Es hat zur Sache Folgendes festgestellt:
“Der Angeklagte ist selbstständiger Schrotthändler aus N. Er hat keine Angestellten. Er fuhr im Jahr 2008 mit seinem auf ihn zugelassenen blauen LKW Daimler Benz, amtliches Kennzeichen XX-XX 000, und sammelte Schrott ein. Am 19.04.2008, einem Samstag, führte der Angeklagte diesen LKW im Bereich U, um Schrott zu sammeln. Der Zeuge X befand sich zu dieser Zeit vor dem I-Weg in U, in dem er dem N2 u.a. bei der Demontage einer Heizung half. Da er das “Bimmeln" des Schrotthändlers gehört hatte, stellte er diverse Bleche vor dem Haus ab und hielt den Angeklagten, als der mit seinem LKW vorbeikam; an, weil dieser die Bleche mitnehmen sollte. Der Angeklagte parkte sodann seinen LKW gegen 13.20 Uhr rechts auf der Straße vor dem I-Weg und stieg aus, um die Blechteile aufzuladen. Rechts neben dem LKW stand in einer - nicht mehr genau feststellbaren - Entfernung von wenigen Metern auf dem Vorplatz vor dem Haus der von der N2 dort geparkte PKW VW Fox. Vor dem PKW befand sich ein Container. Der Zeuge X reichte dem auf dem Vorplatz vor dem Haus zwischen PKW und LKW stehenden Angeklagten die Bleche an, welche dieser sodann über die Seitenwände auf die Ladefläche des LKW warf. Eines der Bleche warf er nicht hoch genug, sodass es nicht über die Seitenwand flog, son...