Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen 33 O 198/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.8.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 196/12 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil und das des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsansprüche zu Nr. 1 lit. a und b des landgerichtlichen Urteils je 25.000 EUR, bezüglich des Auskunftsanspruchs 5.000 EUR und im Übrigen für die Beklagten 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin produziert und vertreibt Baugerüste, darunter das Modell "Q". Auch die Beklagten bieten Baugerüste an, darunter das Modell "P", das in Deutschland über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt. Sie warben dafür - wie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben - in elektronischen Postsendungen an deutsche Empfänger mit der Angabe "P ist mit folgenden Systemen kompatibel Q ..." und auf einer deutschsprachigen Seite ihres Internetauftritts mit der Aussage "Jedes Gerüstelement, das wir in unserem Programm haben, erfüllt alle Anforderungen der Europäischen Norm. Die Gerüstelemente wurden überprüft und sind definitiv und grundsätzlich vom Technologischen Bauwesenzentrum in Rzeszow und vom TÜV Rheinland Polska bauaufsichtlich zugelassen". Die Klägerin hält dies für irreführend und hat die Beklagten nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft, Abmahnkostenersatz u...