Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen 7 O 501/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.4.2005 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Bonn - 7 O 501/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Prozesskosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, nimmt in dem vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte als Drittschuldnerin auf der Grundlage des von ihr zuvor erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Siegburg vom 25.10.2004 - 35a M 3007/04 - auf Zahlung eines Teilbetrages von 30.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.338,76 EUR seit dem 25.11.2004 in Anspruch.
Mit vorgenanntem Beschluss hat die Klägerin wegen der unter dem 27.8.1998 an sie abgetretenen Zahlungsforderungen gegen I. aus dem Versäumnisurteil des LG Bonn vom 21.8.1996 - 3 O 58/95 - sowie aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bonn vom 15.1.1997 - 3 O 58/95 - i.H.v. 31.570,28 EUR zzgl. Zinsen und Kosten den angeblichen Anspruch des Schuldners gegen die Beklagte auf Rückzahlung der an diese von der Hilfskasse beim Landtag Nordrhein-Westfahlen (im weiteren HK) seit 1.8.1993 aufgrund der Abtretungsurkunde vom 4.7.1993 geleisteten Beträge aus dem Rechtsgrunde der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Beklagte, die die Abtretung vom 4.7.1993 für wir...