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OLG Köln Urteil vom 18.10.2006 - 13 U 216/05

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Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der aus einem Vermögensverwaltungsvertrag resultierenden Pflichten (hier: Verstoß gegen Anlagerichtlinien) kann nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem Schaden, da die Vermögensverwaltung nicht insgesamt zu einem negativen Ergebnis geführt habe. An einem Schaden des Anliegers fehlt es allerdings, wenn eine Saldierung der Gewinne und Verluste aus den unter Verstoß gegen die Anlagerichtlinien vorgenommenen Geschäften ein positives Ergebnis ergibt.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 29.11.2005; Aktenzeichen 3 O 144/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Köln - 3 O 144/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes R. S. (im Folgenden: Zedent) Schadensersatz aus einem zwischen diesem und der Beklagten abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag.

Der Zedent schloss mit der Beklagten am 20.2.1997 einen Vermögensverwaltungsvertrag (Anlage K 2, Anlagenheft). Im Rahmen der Vermögensverwaltung nahm die Beklagte u.a. die in der Tabelle auf S. 3/4 des landgerichtlichen Urteils (im Folgenden: Tabelle I.) aufgeführten An- und Verkäufe vor, die im Depot des Zedenten zu einem Verlust von insgesamt 149.833,31 DM (= 76.608,55 EUR) führten. Darüber hinaus tätigte die Beklagte für den Zedenten die in der ...

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