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OLG Köln Urteil vom 18.10.2001 - 8 U 40/01

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 07.03.2001; Aktenzeichen 16 O 509/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.03.2001 – 16 O 509/99 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidungen von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung von 13.054,40 DM nebst 4,75% Zinsen seit dem 30.03.1999 bejaht. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt zu einer ihnen günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

  1. Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.054,40 DM aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages in Verbindung mit § 278 BGB bejaht.
  2. Die Behauptung, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges gewesen, ist auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ungeachtet der Rückkaufsverpflichtung das Fahrzeug erworben gewesen sei, und hat dies durch Vorlage von Urkunden belegt. Für sie streitet im übrigen die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Es hätte an den Beklagten gelegen, diese Vermutung zu widerlegen. Dem sind sie mit dem bloßen Hinweis auf eine behauptete Rückkaufsverpflichtung des Verkäufers und der Spekulation, es sei denkbar, dass der Klägerin das Fahrzeug nur leihweise überlassen worden sei, nicht nachgekommen.
  3. Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass zugunsten der Beklagten zu 1) d...

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