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OLG Köln Urteil vom 18.02.2003 - 4 UF 109/02

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Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen 41 F 174/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels i.Ü. sowie unter Abweisung der Widerklage das am 4.4.2002 verkündete Urteil des AG – FamG – Bonn – 41 F 174/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abänderung des Prozessvergleichs vom 5.7.2000 – 41 F 199/00 – des FamG Bonn verurteilt,

1. an die Klägerin vom 1.6.2001 bis zum 31.12.2001 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 845,68 Euro und zwar hiervon 627,87 Euro als Elementarunterhalt und 217,81 Euro als Altersvorsorgeunterhalt und

2. ab dem 1.1.2002 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 728,08 Euro und zwar hiervon 540,44 Euro als Elementarunterhalt und 187,64 Euro als Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen.

II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 4.4.2002 verkündete Urteil des AG – FamG – Bonn – 41 F 174/01 – wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/20 und der Beklagte zu 17/20.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F. nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug.

Die Parteien streiten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin.

Dabei ergänzt der Beklagte seinen Vortrag zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen für die Jahre 2001 und 2002.

Im Übrigen ist er der Auffassung, dass die Klägerin ab September 2002 ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie seit Herbst 2000 mit ihrem Lebenspartner in einer ...

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