Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
Leitsatz (amtlich)
In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsplatz erst nach Ablauf von zwei Jahren als nachhaltig gesichert anzusehen ist und erst danach das Arbeitsplatzrisiko vom Unterhaltsberechtigten selbst zu tragen ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 233; Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1573 Rz. 13; Maurer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1573 Rz. 25). Kann nicht festgestellt werden, dass die Unterhaltsberechtigte ihren Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bereits nachhaltig gesichert hatte, hat sie darzulegen, dass sie bei Verlust ihres Arbeitsplatzes trotz intensiver Suche nicht in der Lage war, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, der ihr eine nachhaltige Sicherung ihres Unterhaltsbedarfes ermöglichte.
Hat die Unterhaltsberechtigte Bewerbungsbemühungen um einen Arbeitsplatz, die als ausreichend angesehen werden können, nicht dargelegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei ausreichendem und rechtzeitigem Bemühen eine Stelle gefunden hätte, die sie in die Lage versetzt hätte, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sicherzustellen. Es gibt keinen Erfahrungssatz, das bestimmte Personen bzw. Personengruppen grundsätzlich nicht mehr in einer Erwerbstätigkeit vermittelbar sind. Auch wenn festgestellt werden kann, dass die Arbeitsplatzsuche im speziellen Falle erschwert ist, kann nur in Ausnahmefällen ohne hinreichende Bemühungen der Unterhaltsbeanspruchenden vom Fehlen jeglicher Beschäftigungschance ausgegangen werden (OLG Hamm v. 4.9.1998 - 5 UF 102/98, FamRZ 1999, 1011, m.w.N.).
Normenkette
BGB § 1573 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Brühl (Urteil vom 05.05.2004; Aktenzeichen 32 F 427/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG - FamG - Brühl vom 5.5.2004 - 32 F 427/02 ...