Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzversicherung, Ausschluss „nichteheliche Lebensgemeinschaft”; Ausschlussklausel in Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen in Bezug auf nichteheliche Lebensgemeinschaft verstößt gegen Transparenzgebot
Leitsatz (amtlich)
Eine Klausel in den Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen, wonach kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist wegen mangelnder Transparenz nach § 9 Abs. 1 ABGB unwirksam.
Normenkette
ABGB §§ 8, 9 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 26 0 3/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 6.12.2000 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln – 26 0 3/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der
Beklagten zu 2) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten zu 2) ist unbegründet.
Das LG hat zu Recht der Klage stattgegeben.
1. Der Kläger als rechtsfähiger Verein mit der satzungsgemäßen Aufgabe, Verbraucherinteressen wahrzunehmen, kann von der Beklagten zu 2) nach § 13 Abs. 1, 2 AGBG verlangen, es zu unterlassen, die streitbefangene Klausel oder ihnhaltsgleiche Klauseln im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsschutzversicherungsverträgen zu verwenden sowie sich darauf zu berufen.
Die Klausel in den Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen (GKRVB 94.1): „…
§ 3
„Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen …
(4) …
b) nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;”
hält einer Inhalts...