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OLG Köln Urteil vom 17.01.2020 - 6 U 101/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kanzleistandorte im Anwaltsbriefkopf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen einer Gesellschaft, die für Studienbewerber aus Deutschland entgeltlich Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin, Zahnmedizin und Tiermedizin an ausländischen Universitäten vermittelt, und einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die Studienplatzklagen für die vorgenannten Studiengänge an deutschen Universitäten führt und Studienplatzbewerber bei der Erstellung einer strategisch sinnvollen Bewerbung unterstützt, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

2. Das Wettbewerbsverhältnis entfällt nicht dadurch, dass die klagende Gesellschaft ihre Liquidation beschlossen hat, solange der Liquidator weiterhin bestehende Verträge mit Kunden betreut, die bereits ein Studium im Ausland aufgenommen haben und einen Studienwechsel nach Deutschland vornehmen wollen.

3. Die Nutzung eines Anwaltsbriefbogens, der im Briefkopf unter der Namensbezeichnung 4 deutsche Großstädte hervorgehoben aufführt, obwohl die Rechtsanwaltsgesellschaft nur in einer der Städte einen Sitz unterhält, stellt eine erhebliche Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise i. S. d. § 5 Abs. 1, Satz 2, Nr. 3 UWG dar.

 

Normenkette

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 114/17)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 114/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 20.000 EUR hinsichtlich der Unterlassung und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht ...

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