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OLG Köln Urteil vom 16.12.2002 - 5 U 166/01

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Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 01.08.2001; Aktenzeichen 11 O 520/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.8.2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Aachen – 11 O 520/00 – unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.000 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 20.1.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus der ärztlichen Behandlung am 25. und 26.8.1996 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 4/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3)/7 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die andere Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde am 25.8.1996 in das St.-E. Krankenhaus in G. eingeliefert, nachdem er während eines Fußballspiels infolge eines Fouls stürzte, einige Minuten bewusstlos war und dabei unter Krampfanfällen litt. Unter der Arbeitsdiagnose comotio cerebri wurde er stationär in die Chirurgische Abteilung, deren Chefarzt der Beklagte zu 2) ist, aufgenommen. Dieser veranlasste am Folgetag die konsiliarische Hinzuziehung des Beklagten zu 1)), der niedergelassener Facharzt für Neurologie ist und bei dem der Kläger schon zuvor wegen eines depressiven Syndroms in Behandlung war. Das von ihm durchgeführte EEG ergab einen unauffälligen Befund; ein CCT ...

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