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OLG Köln Urteil vom 16.01.1996 - 9 U 342/94

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Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 26.05.1994; Aktenzeichen 13 O 106/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 1994 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 13 O 106/94 – wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.443,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 79 %, der Kläger zu 21 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 519 ZPO). In der Sache war ein. Teil-Versäumnisurteil gegen den Kläger insoweit zu erlassen, als er eine Entschädigung für die beim Einbruch in sein Lebensmittelgeschäft entwendete Elektronikwaage (2.250,– DM) begehrt. Im übrigen war die Berufung mangels Erheblichkeit des Vorbringens der Beklagten durch streitiges Endurteil (Schlußurteil) zurückzuweisen (§ 542 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Soweit der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag die Zahlung einer Entschädigung für die Beschädigung der Tür (215,80 DM) sowie den Verlust von Lebensmitteln, Spirituosen, Zigaretten und Feuerzeugen in Höhe von insgesamt 8.227,50 DM begehrt, rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten eine Klageabweisung nicht.

Hinsichtlich des Verlustes der vorgenannten Waren ist die Beklagte von ihrer Verpflichtung zur Leistung nicht mangels Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei gemäß der §§ 13 Abs. 1 b, 2 AERB 87 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG freigeworden. Zwar liegt sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Obliegenhei...

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