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OLG Köln Urteil vom 15.03.1996 - 19 U 139/95 (veröffentlicht am 15.03.1996)

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 383/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.5.1995 – 20 O 383/93 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 19.1.1994 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Beklagte kann die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen.

 

Tatbestand

Der Beklagte war Eigentümer mehrerer Eigentumswohnungen in der … in … Seit dem 1.1.1985 war der Kläger Mieter der im Aufteilungsplan mit der Nr. … bezeichneten Wohnung. Ab Mitte 1986 kam es – teilweise über mehrere Monate hinweg – zu Mietzinsrückständen des Klägers, so daß der damalige Verwalter des Mietpools, zu dem sich die Wohnungseigentümer zusammengeschlossen hatten, Zahlungsklage erhob. Der Mietpool endete zum 31.12.1987. Danach kam es in den Jahren 1988/89 erneut zu Mietrückständen, die erst nach mehreren Monaten ausgeglichen wurden. Mitte 1990 standen 21.625,06 DM offen. Um die gleiche Zeit wurden zwei Schecks des Klägers über insgesamt 12.880,00 DM, die zur Mietzahlung dienen sollten, nicht eingelöst. Mit Schriftsatz vom 6.7.1990 erhob der Beklagte gegen den Kläger wegen der Mietrückstände Räumungsklage beim AG Hamburg (45 C 1520/90 = 316 S 349/90 LG Hamburg). Die Kündigung wurde in beiden Instanzen als gerechtfertigt angesehen; dennoch wurde die Klage abgewiesen, weil der Beklagte die Wohnung dem Kläger aufgrund des notariellen Kaufvertrage...

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