Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen 28 O 222/92) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 19. Januar 1994 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 222/92 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Klägerinnen auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Klägerinnen bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.OOO DM abzuwenden, nicht nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerinnen, die den Firmenzusatz „G. G.” führen, sind Unternehmen, deren Gegenstand der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Vermögensanlagen, insbesondere von Immobilien, börsennotierten Beteiligungen und Anleihen sowie Geldmarktanlagen ist; sie bieten den interessierten Anleger verschiedene Formen einer Beteiligung an. Die (vormalige) Klägerin zu 2) – L. AG, M. – ist im Wege der Fusion in der Klägerin zu 1) aufgegangen.
Die Beklagte zu 1) verlegt und vertreibt bundesweit den „…”. Der „…” versteht sich als Quelle für Informationen und Analysen über Finanzdienstleistungen und erreicht bundesweit eine Auflage von mehreren tausend Exemplaren.
Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und verantwortlicher Herausgeber des „…”.
Mit der vorliegenden Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagten u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens sind die nachfolgenden Äußerungen in dem „…” Nr. 3/93 und 17/93, die u.a. folgende Passagen entha...