Entscheidungsstichwort (Thema)
"Angina pectoris": Arzneimittelwerbung bei eingeschränkter Zulassung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Aufdruck "Arzneimittel zur Behandlung des Bluthochdrucks und der Angina pectoris" auf der äußeren Verpackung eines Medikaments stellt Werbung i.S.d. § 3a HWG dar (Ergänzung zu BGH v. 19.3.1998 - I ZR 173/95, MDR 1998, 1495 = GRUR 1998, 959 - Neurotrat forte; und BGH v. 21.9.2000 - I ZR 12/98, MDR 2001, 406 = GRUR 2001, 176 - Myalgien).
2. Der vorgenannte Aufdruck ist auch irreführend i.S.d. § 3 S. 1 HWG, wenn das Medikament nicht für alle klinisch bekannten Formen der Angina pectoris zugelassen ist (hier: nicht für instabile Angina pectoris).
3. Die Bestimmungen des HWG sind Vorschriften, die das Marktverhalten gem. § 4 Nr. 11 UWG regeln. Der Verletzer kann insoweit nicht einwenden, die zuständige Zulassungsbehörde (BfArm) habe den Packungsaufdruck nicht beanstandet, wenn ihr die Gründe dafür nicht bekannt sind.
Normenkette
HWG §§ 3, 3a; AMG § 10 Abs. 1, § 11a; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 05.10.2004; Aktenzeichen 33 O 177/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.10.2004 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 177/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte die unter Ziff. 3) tenorierten Auskünfte erst für die Zeit ab Dezember 2003 zu erteilen hat und erst für die Zeit ab Dezember 2003 gem. Ziff. 4) zum Schadensersatz verpflichtet ist.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläge...