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OLG Köln Urteil vom 12.01.2007 - 1 U 70/05

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 06.02.2006; Aktenzeichen 8 O 316/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen XII ZR 21/07)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin zu 4. gegen das Urteil des LG Köln vom 6.2.2006 - 10 O 228/05 - werden zurückgewiesen, soweit sich diese gegen die vom LG ausgesprochene Feststellung richten. Der Tenor wird lediglich insoweit berichtigt als dieser lauten muss:

"Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über den D-Markt in C. R-J, G.-Straße 31-39, durch das Kündigungsschreiben der U. N. Gesellschaft für Baumärkte mbH vom 7.6.2000 beendet worden ist."

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Untermietvertrag vom 17./21.7.1997 (Bl. 1-13 SH I) mietete die U. N. Gesellschaft für Baumärkte mbH (nachfolgend "Fa. U. N.") von der Beklagten Räume in der G.-Straße 31-39 in C. R-J zum Betrieb eines D-Marktes für eine 15-jährige Mietzeit. Der monatliche Mietzins wurde zunächst mit 78.000 DM zzgl. Umsatzsteuer, insgesamt daher 90.480 DM (= 46.261,78 EUR) vereinbart. Aufgrund eines Verschmelzungsvertrags wurde die Klägerin Rechtnachfolgerin der Fa. U. N..

Die Beklagte ihrerseits hatte die streitgegenständlichen Räume mit Vertrag vom 08./18.7.1997 von den Streithelferinnen zu 1. und 2. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ("GbR M-S.-I.") gemietet. Die Streithelferin zu 1. ist mittlerweile Rechtsnachfolgerin der GbR M-S.-I. geworden.

Die Streithelferinnen zu 1. und zu 2. hatten ihre Mietforderungen zunächst an die Streithelferin zu 4. abgetreten, die diese zwischenzeitlich weiter abgetreten hat. Das im Jahr 2001 auf Antrag der Streithelferin zu 4. betreffend das Mietobjekt eingeleitete Zwangsverwaltungsverfahren, dessen Zwangs...

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