Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 11.11.2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 9 O 422/20 - wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Beitragsanpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer N01 jeweils bis zum 30.06.2021 unwirksam waren:
in den Tarifen für Z.
a) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2012 in Höhe von 82,72 EUR,
b) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 36,74 EUR,
c) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 39,00 EUR,
d) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 37,52 EUR,
e) im Tarif Y. die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 16,92 EUR,
f) im Tarif U. die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 99,00 EUR.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.112,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2020 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.12.2020 aus den Prämienanteilen gezogen hat, die der Kläger auf die unter Ziffer 1 des Tenors aufgeführten Beitragserhöhungen seit dem 01.01.2017 bis zum 11.10.2020 gezahlt hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 61% und die Beklagte zu 39% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70% zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsä...