rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Grundstückskaufrecht hinsichtlich Erschließungsbeiträgen
Leitsatz (amtlich)
Die notariell beurkundete Vereinbarung in einem Grundstücksvertrag, Erschließungsbeiträge nach BBauG oder BauGB und sonstige Anliegerkosten (Ausbau- und Anschlußbeiträge sowie Kostenersatz für Haus- oder Grundstücksanschlüsse) trägt der Verkäufer, soweit ihm bis zum gestrigen Tage dazu ein Heranziehungsbescheid zugegangen ist. Im übrigen leistet er dem Käufer Gewähr dafür, daß der derzeitige tatsächliche Erschließungszustand abgerechnet und bezahlt ist. „Alle übrigen Anliegerkosten trägt der Käufer.” ist dahin auszulegen, daß sich der Verkäufer verpflichtet hat, den Käufer von Erschließungsbeiträgen freizustellen, die für vor Vertragsschluß bereits tatsächlich fertiggestellte Erschließungsmaßnahmen erst nach Vertragsschluß erhoben werden.
Normenkette
BGB § 157
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.05.1997; Aktenzeichen 25 O 387/96) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Mai 1997 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 387/96 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegten sowie prozeßordnungsgemäß begründeten Berufungen sind sachlich nicht gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil ist richtig. Der Senat macht sich dessen Begründung zu eigen und nimmt darauf Bezug, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden (§ 543 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsvorbringen gibt lediglich zu den folgenden ergänzenden Ausführungen Anlaß.
Das Landgericht hat Ziffer III. Nr. 6 des notariellen Kaufvertrags vom 5. Juli 1990 zutreffend dahin ausgelegt, daß sich die Beklagten darin verpflichtet haben, die ...