Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 56/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.1997 – 20 O 56/96 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 819.530,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1996 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 864.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A. R. Systems International GmbH (ASI), handelte mit Computer-Hard- und Software und stand in Geschäftsbeziehung mit der C. Partner Team GmbH (CPT), der sie im Jahre 1993 Hard- und Software lieferte. Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte als damalige Hausbank der CPT Ansprüche in Höhe derjenigen Kaufpreisbeträge geltend, mit denen sie nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der CPT im Jahre 1994 ausgefallen ist oder ausfallen wird.
Die CPT handelte ihrerseits mit Hard- und Software und erhielt im Juli 1993 im Rahmen eines Gesamtauftrages erstmals einen Lieferauftrag des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMdI) über 500 „A. Easyline” Desktops zum Gesamtkaufpreis von 1.196.000,00 DM brutto. Die an das SMdI zu liefernden Geräte bezog die CPT bei der ASI. In dem Kaufvertrag vereinbarten ASI und CPT einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zugunsten der ASI; zusätzlich schlossen sie einen Abtretungsvertrag, d...