Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung von Ausbildungsunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Grundsätzlich wird bis zum Abschluss der Regelschule Ausbildungsunterhalt geschuldet. Bei Verzögerungen und Unterbrechungen dieser Ausbildung ist entscheidend, in wessen Risikosphäre sie fallen. Bei Schulversagen ist auf den Einzelfall abzustellen. Auch bei mehrmaligem Sitzenbleiben kann nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt entfällt.
Bei der Einzelfallprüfung ist im Rahmen einer Interessenabwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien zu prüfen, ob dem Unterhaltsverpflichteten unter Beachtung aller den Fall prägenden Umständen es noch zumutbar ist, trotz des wiederholten Schulversagens Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Zu Gunsten der Unterhaltsberechtigten kann sprechen, dass die Schulausbildung im Ausland erfolgt und der Schulunterricht nicht in der Muttersprache abgehalten wird.
Letztlich entscheidend ist, ob trotz der langen Schulzeit noch eine positive Erfolgsprognose gestellt werden kann.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2 S. 2, §§ 1610-1611
Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 17.02.2004; Aktenzeichen 42 F 107/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.2.2004 verkündete Urteil des AG - FamG - Bonn - 42 F 107/03 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige - insb. frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht wehrt sich die Beklagte gegen die Annahme des FamG, dass ihr der Kläger seit August 2002 deswegen keinen Ausbildungsunterhalt mehr schulde, weil sie nicht ernsthaft und beharrlich einer ordentlichen Schulausbildung nachgehe und ihre Auskunft...