Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 11.12.2009; Aktenzeichen 32 O 263/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.12.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 263/06 - abgeändert und wie folgt neugefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Instanzen des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
(Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I.
Der Beklagte ist als Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken tätig und war mit Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 12.07.2004 in dem Zwangversteigerungsverfahren betreffend das Grundstück B.-Straße 19 in M. (AG Leverkusen 42 K 062/04, dort Bl. 15 f.) mit der Feststellung des Verkehrswerts beauftragt worden. Unter dem 03.11.2004 erstattete er sein Gutachten (Anlagenhefter Bl 38 ff.), in welchem er zur Feststellung eines Verkehrswerts in Höhe von 261.000,-- € gelangte. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Leverkusen vom 16.06.2005 wurde das Versteigerungsobjekt dem Kläger und seiner Ehefrau E. L. zu je ½ zum Meistgebot in Höhe von 180.000,- € zugeschlagen. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen D. mit einer Überprüfung des Gutachtens des Beklagten; für dessen Gutachten vom 26.01.2007 (Bl. 99-104 Anlagenhefter) zahlte er einen Betrag von 1.190,- €.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sein Gutachten vom 03.11.2004 sei unvollständig u...