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OLG Köln Urteil vom 08.12.2006 - 20 U 133/04

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Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 09.03.2006; Aktenzeichen III ZR 143/05)

OLG Köln (Entscheidung vom 20.05.2005; Aktenzeichen 20 U 133/04)

LG Köln (Entscheidung vom 05.08.2004; Aktenzeichen 18 O 79/04)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 5.8.2004 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 79/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.473,32 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 20.5.2005 verwiesen. Nachdem der Bundesgerichtshof das die Berufung zurückweisende Urteil durch Urteil vom 9.3.2006 aufgehoben hat mit der Begründung, der Wertgutachter im Zwangsversteigerungsverfahren könne dem Ersteigerer gegenüber grundsätzlich nach § 839a BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, hat der Senat Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben über die Frage, ob und in welcher Höhe den Klägern durch die behaupteten Fehler im Wertgutachten ein Schaden entstanden ist.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch aus § 839a BGB, der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, wegen der behaupteten Fehler des vom Beklagten im Zwangsversteigerungsverfahren erstatteten Wertgutachtens nicht zu. Die Beweisaufnahme hat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ergeben, ob überhaupt und wenn ja in welcher Höhe den Klägern durch die behaupteten Fehler des Gutachtens ein Schaden entstanden ist.

Die Kläger machen als Schaden geltend, dass sie das Grundstück bei richtiger Begutachtung z...

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